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DSGVO - Google Maps

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DSGVO - Rechtssicherer Einsatz von Google Maps

Viele Webseiten haben Google Maps auf Ihren Seiten integriert. Zum einem um den Standort zu visualisieren, zum anderen können Nutzer schnell den Routenplaner von Google Maps nutzen.

Das Problem hierbei ist wieder, dass Google dabei Cookies setzt und somit dasselbe Problem existiert, wie bei der Integration von YouTube Videos. Leider werden nicht nur Cookies von Google Maps gesetzt, sondern auch von Google Fonts, obwohl man Google Fonts gar nicht nutzt.

Google selbst hat in seinem Forum dazu folgende Antwort gepostet:

"Du kannst dich darauf verlassen, dass Google sich der Einhaltung der EU-Datenschutzrichtlinien für alle Produkte verschrieben hat, auch für die Google Maps API. Wir arbeiten ständig daran, die Richtlinien einzuhalten, was auch die Einhaltung für dich vereinfacht. Wir verpflichten uns auch, robuste Datenschutz- und Sicherheitsmaßnahmen in unsere Dienste zu integrieren. Wir wissen, dass Sicherheit und Privatsphäre für dich und viele Nutzer wichtig sind, sowie auch für uns. Für Google ist es eine Priorität, dass private Informationen sicher sind."

Die Frage hierbei ist, wann werden die Maßnahmen umgesetzt und wie umfassend werden diese sein.

Was kann man tun?

Möglichkeit 1:

Man entfernt Google Maps von seiner Seite. Das mag zwar die sicherste Lösung sein, aber man nimmt sich und den Nutzern eine komfortable Funktion.

Möglichkeit 2:

Man tut erst mal nichts und wartet auf die Umsetzung von Google und ist somit etwas Risiko bereiter.

Möglichkeit 3:

Ähnlich wie bei YouTube, kann man Plugins nutzen, die den Aufruf von Google Maps zunächst verhindern, den Nutzer informieren und dieser kann durch einen Klick zustimmen, dass die Karte geladen und somit auch die Cookies gesetzt werden. Ein Beispiel sehen Sie unter www.transdata.de

Möglichkeit 4:

Man stellt von Google Maps auf OpenStreetMap um. OpenStreetMap gibt zwar keine Informationen an Werbeserver weiter und setzt weniger Cookies, dennoch werden zwei Cookies gesetzt. Also auch keine besonders gute Lösung.

Empfehlung:

Bis zur Klärung der rechtlichen Seite wäre Möglichkeit 3 die beste Variante.

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