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Gesetz gegen Abmahnungen

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Gesetz gegen Abmahnmissbrauch ist auf dem Weg

Es hat sehr lange gebraucht, bis das Bundesministerium der Justiz sich mit dem Thema Abmahnungen beschäftigt hat. Nun ist das Gesetz endlich fertig und es scheint, dass sich der Gesetzgeber doch mal ordentlich mit der Thematik beschäftigt hat.

Die Bundesregierung hat dem Gesetz bereits zugestimmt. Als nächstes müsse noch Bundestag und Bundesrat zustimmen. Ziel des neuen Gesetzes ist die Eindämmung von Massenabmahnungen. Aber nicht nur das. Kleinere Firmen werden noch gesondert geschützt.

Bei Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen (DSGVO) dürfen gegen kleine Unternehmen keine Abmahnkosten mehr geltend gemacht werden. Abmahnungen werden sich also nicht mehr lohnen. Kleinstunternehmen haben weniger als zehn Mitarbeiter und dürfen einen Jahresumsatz von zwei Millionen Euro nicht überschreiten.

Neuerungen

Wettbewerber werden nur noch klagebefugt sein, wenn sie „in nicht unerheblichem Maße ähnliche Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen.“ Nur besonders qualifizierte Verbände, die in eine Liste eingetragen sind, dürfen abmahnen, wenn

  • sie mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder haben, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, oder mindestens fünf Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind
  • sie zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen sind

Abmahnschreiben

Der Inhalt eines Abmahnschreibens wird durch das Gesetz klar vorgegeben. Ist der Inhalt nicht gemäß den Vorgaben, existiert kein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen und der Abgemahnte kann Gegenansprüche geltend machen. Inhaltspflicht ist:

  • Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters
  • Voraussetzung der Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG
  • Angabe, in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet
  • Beschreibung der Rechtsverletzung, die zur Abmahnung führt

Vertragsstrafe

Die Vertragsstrafe für Bagatellfälle wird gesetzlich auf 1.000 Euro gedeckelt. Damit wird der finanzielle Anreiz für Abmahnanwälte stark begrenzt.

Abmahnkosten

Der Ersatz von Abmahnkosten soll zukünftig ausgeschlossen werden, wenn der Abmahngrund die Interessen der Verbraucher, sonstiger Marktteilnehmer oder Mitbewerber nur unerheblich beeinträchtigt und der Abgemahnte gegenüber dem Abmahnenden nicht schon auf andere Art (zum Beispiel durch einen Vertrag oder eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung oder einstweilige Verfügung) zur Unterlassung verpflichtet ist.

Für solche unerheblichen Verstöße werden im Gesetz folgende Beispiele genannt: "Abkürzung des Vornamens im Impressum, Angabe „2 Wochen“ statt „14 Tage“ in der Widerrufsbelehrung, fehlender Link zur Europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung".

Erstattung

Wer missbräuchlich abgemahnt wurde, hat zukünftig Anspruch auf Ersatz der eigenen Anwaltskosten. Das soll verhindern, dass Abmahnungen in hoher Stückzahl „auf gut Glück“ verschickt werden, weil dem Abmahnenden ohnehin nichts passieren kann.

Fliegender Gerichtsstand

Mit diesem sogenannten „fliegenden Gerichtsstand“ ist nun Schluss. Für Abmahnungen soll zukünftig nur noch das Gericht zuständig sein, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Bisher konnte man sich einen Gerichtsstandort aussuchen.

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