Recht 12.2020
Aktuelle Rechtsurteile 12.2020
Die Anredeform "Divers" muss zur Auswahl stehen, Facebook darf Klarnamen verlangen, "100% Original" ist irreführend und der Widerruf von individuellen Produkten ist bereits in der Planung ausgeschlossen. Im folgenden Text können Sie die Hintergründe nachlesen.
- Facebook besteht darauf, dass Nutzer sich nur noch mit Ihrem echten Namen anmelden. Netzaktivisten sehen das nur sehr ungern, da sich Nutzer in autoritären Ländern dadurch in Gefahr begeben würden. Das Oberlandesgericht München ist nun allerdings der Ansicht von Facebook gefolgt. Im Internet sei asoziales Verhalten mittlerweile weit verbreitet und durch Klarnamen wird die Hemmschwelle deutlich erhöht. Facebook habe also ein berechtigtes Interesse daran, präventiv einzuwirken.
- Manche Menschen können sich in Ihrer Identität nicht als männlich oder weiblich klassifizieren. Dementsprechend wurde „Divers“ als dritte Geschlechtsbenennung eingeführt. Das Landesgericht Frankfurt a.M. hat nun entschieden, dass bei einem Bestellprozess die verpflichtende Auswahl zwischen Mann und Frau Persönlichkeitsrechte verletzte. Für die Bestellung sei das Geschlecht völlig irrelevant. Ein Onlinehändler hat nun folgende Möglichkeiten:
- Die Auswahl der Anredeform wird deaktiviert. Hierfür müssten jedoch auch eine Menge Vorlagen im Shop abgeändert werden.
- In der Auswahl der Anredeform wird „Divers“ mit aufgenommen.
- Eine irreführende geschäftliche Handlung wird nach § 5 UWG angenommen, wenn ein Händler mit Selbstverständlichkeiten wirbt. Wird zum Beispiel mit „24 Monaten Gewährleistung“ geworben, so ist dies irreführend, da es sich um bestehendes Recht handelt und keine Sonderkondition des Werbenden handelt. Das Landgericht Münster hat nun entschieden, dass auch Werbung mit „100% Original“ irreführend ist, da auch das bestehendes Recht ist.
- Werden Produkte nach individuellen Vorgaben des Käufers erstellt, so gilt kein Widerrufsrecht. Der Europäische Gerichtshof hat nun entschieden, dass der Widerruf auch dann ausgeschlossen ist, wenn die Produktion des Produkts noch nicht angefangen hat. Bereits der Vertragsabschluss beinhalte eine Individualisierung, so dass die Fertigung irrelevant sei.