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Recht 12.2020-2

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Aktuelle Rechtsurteile 12.2020-2

Europäische Datenschutzbehörden haben Strafen gegen Facebook, Twitter und Google erlassen. Die Vorauswahl von Optionen auf Cookie Bannern ist nicht zulässig und Youtube ist nicht verpflichtet, den Namen und die Adresse eines Nutzers weiterzugeben. Im Folgenden dazu die Hintergründe.

  • Die Datenschutzbehörden machen ernst. Die französische Aufsichtsbehörde CNIL hat eine 35 Millionen Strafe gegen Amazon und gegen Google eine Strafe von 100 Millionen ausgesprochen. Es gab kein technisch wirksames Consent Tools auf den Webseiten. Cookies werden bereits beim Aufruf der Webseite gesetzt, ein Nutzer erhält keine Information darüber, was diese speichern und wie lange. Nutzer haben auch keine Möglichkeit den Cookies zu widersprechen.

  • Auch die irische Datenschutzbehörde hat eine Strafe in Höhe von 450.000 EUR gegen Twitter erlassen. Bereist 2018 gab es dort ein Datenpanne und wurde von Twitter nicht innerhalb von 72 Stunden gemeldet.

  • Das Landgericht Rostock ist der Auffassung der Verbraucherschützer gefolgt und hat nochmals bestätigt, dass auf Cookie Bannern oder Consent Tools eine Vorauswahl unzulässig ist. Ein Nutzer muss die Möglichkeit haben, explizit selbst zu bestimmen, welche Cookies gesetzt werden dürfen. So muss auch die Option „Nur notwendige Cookies setzen“ klar erkennbar sein. Oftmals ist diese Option zwar vorhanden, aber ausgegraut, in den Hintergrund gesetzt und nicht als Auswahl erkennbar.

  • Der europäische Gerichtshof hat entscheiden, das YouTube weder die Telefonnummer noch die IP-Adresse eines Nutzers herausgeben muss, der Urheberrechtsverletzungen begeht. Die EU-Richtline zum Schutz des geistigen Eigentums sieht vor, dass Name und Adresse eines Nutzers genannt werden muss. Als Adresse sei die Postadresse gemeint. Diese liegt YouTube aber in der Regel nicht vor.

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