trans.data multimedia

Blog

Newsletter

newsletter transdata multimedia iserlohn

Bild: unsplash.com CC0 1.0

Rechtskonforme Newsletter

Unverlangte Werbemails führe zu rechtlichem Ärger. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb kann zu Unterlassungserklärungen führen. Dies können jedoch nur Mitbewerber, Verbraucherzentralen und Verbände durchsetzen. Verbraucher können sich jedoch auf die Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen.

Wenn Newsletter versendet werden sollen, muss vorher eine explizite Einwilligung des Nutzers eingeholt werden.

Das könnte zum Beispiel in textlicher Form bei Veranstaltungen geschehen, in dem der Nutzer sich in eine Liste einträgt. Meist werden die Einwilligungen jedoch auf Webseiten eingeholt.

Dafür wird das Double-opt-in Verfahren genutzt. Ein Nutzer trägt seine E-Mail-Adresse ein und erhält nun eine E-Mail, mit einem Link, mit dem er seine Eintragung bestätigt.

Nun hat aber das OLG München 2021 geurteilt, dass diese Bestätigungsmail bereits eine belästigende mail sein kann. Denn faktisch jeder könnte eine fremde Mail Adresse eingeben und dieser erhält die besagte Bestätigungsmail. Dass würde jedoch bedeuten, dass ein Newsletter Versender keine Prüfung durchführen kann. Das OLG Düsseldorf und OLG Celle sehen dies jedoch anders. Die Bestätigungsmail sollte auf keinen Fall bereits Werbung für Produkte oder Dienstleistungen erhalten.

Angebote wie kostenlose Downloads oder Gewinnspiele können durchaus auch ein Feld für den Empfang von Newslettern enthalten. Das Einwilligungskästchen darf aber nicht bereits aktiviert sein. Der Nutzer muss solche Häkchen aktiv setzen (LG München 2018).

Hat ein Nutzer seine Einwilligung gegeben, erhält daraufhin eine lange Zeit keinen Newsletter (mehrere Jahre), so verfällt die Einwilligung (AG Bonn 2016).

Nach der DSGVO gibt es ein Kopplungsverbot. Wenn zum Beispiel ein Buch kostenlos zum Download angeboten wird, darf es keine Voraussetzung sein, dass man für einen Newsletter einwilligt (LG Frankfurt 2020).

Bei Bestandskunden, also wenn zum Beispiel jemand in einem Internet Shop etwas gekauft hat, benötigt der Newsletter Versender keine Einwilligung. Voraussetzung ist, dass in der Mail ähnliche Waren und Dienstleistungen beworben werden.

Grundsätzlich gilt, dass jeder Newsletter Empfänger die Möglichkeit haben muss, sich schnell und einfach vom Newsletter abzumelden. Dafür müssen in den Newslettern Links enthalten sein, die ein Nutzer nur anklicken muss, um sich von der Liste herunterzunehmen. Grundsätzlich gilt jedoch, dass ein Nutzer sich auf allen Kommunikationswegen vom Newsletter abmelden darf.

Wir sind eRecht24 Premium Partner

Um Ihre Internet Präsenz / Shop rechtlich auf den aktuellsten Stand

zu halten, sind wir eine Partnerschaft mit der Anwaltsplattform eRecht 24 eingegangen.

Diese Website benutzt First Party Cookies (Session und Banner), die für den technischen Betrieb der Website erforderlich sind, stets gesetzt werden und nicht bestätigt werden müssen. Andere Cookies, die den Komfort bei Benutzung dieser Website erhöhen (Google Maps), werden an der entsprechende Stelle nur mit Ihrer Zustimmung gesetzt.